Treppenlift steuerlich absetzen
Der Eigenanteil für einen krankheits- oder behinderungsbedingten Treppenlift kann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden (§ 33 Abs. 3 EStG) – aber nur der Teil über der zumutbaren Belastung. Die hängt vom Einkommen und Familienstand ab:
| Gesamtbetrag der Einkünfte | ledig, keine Kinder | verheiratet (Splitting), keine Kinder | mit 1 oder 2 Kindern | mit 3 oder mehr Kindern |
|---|---|---|---|---|
| 20.000 € | 1.046 € | 846 € | 446 € | 200 € |
| 30.000 € | 1.646 € | 1.346 € | 746 € | 300 € |
| 40.000 € | 2.246 € | 1.846 € | 1.046 € | 400 € |
| 50.000 € | 2.846 € | 2.346 € | 1.346 € | 500 € |
| 60.000 € | 3.535 € | 2.935 € | 1.735 € | 688 € |
| 80.000 € | 4.935 € | 4.135 € | 2.535 € | 1.088 € |
Zumutbare Belastung, stufenweise berechnet (Stufenweise Berechnung nach BFH, Urteil vom 19.01.2017, VI R 75/14), auf volle Euro abgerundet. Beispiel: Bei 30.000 € Einkünften, ledig, trägt man 1.646 € selbst; was der Eigenanteil darüber liegt, mindert das zu versteuernde Einkommen.
Alternative: Handwerkerleistungen
Statt als außergewöhnliche Belastung können die Arbeitskosten (Montage) mit 20 % direkt von der Steuer abgezogen werden, höchstens 1.200 € im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Nur Arbeitskosten, nur soweit nicht schon als außergewöhnliche Belastung abgesetzt und nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die Zuschüsse in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 EStG).
Eigenanteil und absetzbaren Betrag berechnen
Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Im Einzelfall Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein fragen.
Stand: 2026-11-08. Quellen: § 33 Abs. 3 EStG, § 35a Abs. 3 EStG.