Liftrechner

Treppenlift steuerlich absetzen

Der Eigenanteil für einen krankheits- oder behinderungsbedingten Treppenlift kann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden (§ 33 Abs. 3 EStG) – aber nur der Teil über der zumutbaren Belastung. Die hängt vom Einkommen und Familienstand ab:

Gesamtbetrag der Einkünfteledig, keine Kinderverheiratet (Splitting), keine Kindermit 1 oder 2 Kindernmit 3 oder mehr Kindern
20.000 €1.046 €846 €446 €200 €
30.000 €1.646 €1.346 €746 €300 €
40.000 €2.246 €1.846 €1.046 €400 €
50.000 €2.846 €2.346 €1.346 €500 €
60.000 €3.535 €2.935 €1.735 €688 €
80.000 €4.935 €4.135 €2.535 €1.088 €

Zumutbare Belastung, stufenweise berechnet (Stufenweise Berechnung nach BFH, Urteil vom 19.01.2017, VI R 75/14), auf volle Euro abgerundet. Beispiel: Bei 30.000 € Einkünften, ledig, trägt man 1.646 € selbst; was der Eigenanteil darüber liegt, mindert das zu versteuernde Einkommen.

Alternative: Handwerkerleistungen

Statt als außergewöhnliche Belastung können die Arbeitskosten (Montage) mit 20 % direkt von der Steuer abgezogen werden, höchstens 1.200 € im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Nur Arbeitskosten, nur soweit nicht schon als außergewöhnliche Belastung abgesetzt und nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die Zuschüsse in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 EStG).

Eigenanteil und absetzbaren Betrag berechnen

Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Im Einzelfall Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein fragen.

Stand: 2026-11-08. Quellen: § 33 Abs. 3 EStG, § 35a Abs. 3 EStG.